Die SVP begrüsst es zwar, dass der Bundesrat die erfolgten Missbräuche und den dadurch entstandenen Handlungsbedarf in dieser wichtigen Frage erkennt. Leider bieten die vorgeschlagenen…
Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP begrüsst es zwar, dass der Bundesrat die erfolgten Missbräuche und den dadurch entstandenen Handlungsbedarf in dieser wichtigen Frage erkennt. Leider bieten die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen jedoch immer noch viel zu viele Möglichkeiten, Missbrauch zu betreiben und das Schweizer Asylwesen auszunützen. Insbesondere die Reisegründe müssen massiv beschränkt werden und eine Reise in den Heimatstaat muss grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Die Vorlage ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, geht aber noch viel zu wenig weit. Mit Ausnahmeregeln und sinnlosen zusätzlichen Möglichkeiten werden viel zu viele Türen für Missbräuche offen gelassen. Dies gilt es zwingend zu ändern, um eine Wirkung zu entfalten und die Attraktivität der Schweiz für Wirtschaftsflüchtlinge zu senken. Konkret beantragt die SVP folgende Änderungen:
Reisegrund und -ziel immer in Pass vermerken
Art. 4 Abs. 5 „können … werden » durch „werden » ersetzen
Um Missbräuche zu verhindern, sollen Reisegrund und Reiseziel immer im Pass vermerkt werden. Es gibt keinen Grund für die vom Bundesrat vorgeschlagene Kann-Formulierung.
Kein Rückreisevisum für abgewiesene asylsuchende Personen
Art. 7 Abs. 3 „oder abgewiesene asylsuchende » streichen.
Es kann nicht sein, dass eine von der Schweiz abgewiesene Person, die somit kein Anrecht auf einen Verbleib in der Schweiz hätte, ein Rückreisevisum erhält. Auch wenn der Staat, in welchen die Person einreisen möchte, dies verlangt, so darf die Schweiz kein solches Visum ausstellen. Wenn ein Asylgesuch abgelehnt wurde, so kann die betroffene Person ohne Gefahr vor Verfolgung in ihr Heimatland zurückkehren. Es gibt daher keinen Grund, warum sie nach einer Reise wieder in die Schweiz zurückkehren sollte.
Reisegründe einschränken – keine Reise in den Heimatstaat
Art. 8 Abs.1
… Das BFM kann eine Reise in einen anderen Staats als den Heimatstaat ausnahmsweise bewilligen:
a….
b. streichen
c….
Die SVP begrüsst es, dass mit der Kann-Formulierung kein genereller Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes mehr besteht. Dennoch bleibt die Regelung viel zu attraktiv. Die Reise in den Heimatstaat muss zwingend untersagt werden. Vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende begründen ihren Aufenthalt in der Schweiz mit der Unmöglichkeit der Rückreise in ihren Heimatstaat. Ermöglicht man ihnen eine Rückreise, führt dies den Aufenthalt in der Schweiz ad absurdum. Zur Durchsetzung dieser Regelung ist es umso wichtiger, dass das Reiseziel zwingend im Pass vermerkt wird (s.o.).
Weiter müssten auch die Reisegründe eingeschränkt werden. Die Formulierung „zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten » ist viel zu vage und beinhaltet alle möglichen Gründe. Sie bietet sich für die missbräuchliche Auslegung dieses Artikels geradezu an und muss zwingend gestrichen werden, um eine wirkungsvolle Einschränkung zu erzielen.
Reisedauer einschränken
Art. 8 Abs. 2
Das BFM entscheidet über die Dauer eine Reise nach Absatz 1. Diese muss aber unter 20 Tagen liegen.
Auch in dieser Hinsicht muss die Attraktivität der Reisemöglichkeit eingeschränkt werden. Alle in Absatz 1 erwähnten Gründe können in einer Reise von unter 20 Tagen erledigt werden. Diese Maximalfrist soll für alle Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommene gelten, denn auch wenn sie schon lange in der Schweiz sind, verfügen sie nicht über eine Aufenthaltsbewilligung und dürfen daher auch keine Reisefreiheit geniessen.
Keine zusätzlichen Reisegründe für vorläufig Aufgenommene
Art. 8 Abs. 4 – 7 streichen
Wie bereits erwähnt, haben vorläufig Aufgenommene keine Aufenthaltsbewilligung. Sie müssten eigentlich in die Heimat zurück, können aber aus unterschiedlichen Gründen nicht zurückgeschickt werden. Es gibt keinen Grund, warum dieser Status mit Sonderregeln wie zusätzlichen Reisegründen noch attraktiver ausgelegt werden sollte. Die hohe Zahl der heute in der Schweiz lebenden vorläufig Aufgenommenen zeugt von der hohen Attraktivität dieses Status. Um diesen Missstand zu beheben und solche Personen zur freiwilligen Heimreise zu animieren, müssen deren Privilegien unverzüglich gesenkt werden. Attraktive Sonderregeln zielen in eine völlig falsche Richtung.
Besonders stossend ist dabei die in Absatz 6 ausdrücklich festgehaltene Möglichkeit der Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Wie bereits erwähnt, zeichnen sich vorläufig Aufgenommene gerade dadurch aus, dass sie nicht in ihre Heimat zurückreisen können oder wollen. Sollten sie, aus welchem Grund auch immer, freiwillig zurückreisen, so ist ihnen der Status des vorläufig Aufgenommenen zu entziehen. Somit ist in Absatz 6 (sollte er nicht, wie gefordert gestrichen werden) klar festzuhalten, dass Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht erlaubt werden.
Keine Rückreise mit Identitätsausweis
Art. 11 Abs. 4
Der Identitätsausweis für asylsuchende Personen berechtigt nicht zur Rückkehr in die Schweiz.
Gemäss neuer Regelung sollen Identitätsausweise nur noch für definitive Ausreisen aus der Schweiz ausgestellt werden. Lässt man nun die Möglichkeit des Erhalts eines gültigen Rückreisevisums auch für Personen mit Identitätsausweisen bestehen, so wird diesem Grundsatz widersprochen und die anscheinend definitive Ausreise kann doch zur Rückreise in die Schweiz führen.